Mit Urteil vom 25. Februar 2022 entschied das Kammergericht, dass es für die Geltendmachung eines Kostenvorschusses durch den Auftraggeber wegen mangelhafter Werkleistung unter bestimmten Voraussetzungen keiner vorherigen, eine Frist beinhaltenden, Mängelbeseitigungsaufforderung an den Auftragnehmer bedarf.
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