In Trennungssituationen, insbesondere in Kündigungsschutzprozessen, sind Arbeitgeber seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Jahr 2018 immer häufiger mit datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren (ehemaliger) Arbeitnehmer konfrontiert. Diese erhoffen sich dadurch zum einen, wertvolle Informationen für den Kündigungsschutzprozess zu erhalten. Zum anderen wollen sie hierdurch häufig die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers bzw. die Konditionen eines Vergleichs zu ihren Gunsten beeinflussen. Solche Auskunftsbegehren sind für Unternehmen aber nicht nur lästig, sondern auch brisant. Bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Auskunft drohen wie bei unrechtmäßigen Datenverarbeitungen nicht nur Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 20 Mio. bzw. 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, sondern auch Schadensersatzansprüche und -klagen der betroffenen Person sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld).
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