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    Schadensersatz und Schmerzensgeld des Arbeitgebers bei Datenschutzverstößen

    Bei Datenschutzverstößen drohen Arbeitgebern nach der Datenschutzgrundverordnung weitreichende Sanktionen. Zum einen kann die zuständige Datenschutzbehörde gegen den Verantwortlichen ein Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 20 Mio. bzw. 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen. Neben diese Sanktion können Arbeitnehmer aber auch Schadens- und Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen (Art. 82 DS-GVO). Dies beschäftigt zunehmend die deutschen Arbeitsgerichte.

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    Beschäftigtendatenschutz – Rechtssicherer Umgang mit datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren

    In Trennungssituationen, insbesondere in Kündigungsschutzprozessen, sind Arbeitgeber seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) im Jahr 2018 immer häufiger mit datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren (ehemaliger) Arbeitnehmer konfrontiert. Diese erhoffen sich dadurch zum einen, wertvolle Informationen für den Kündigungsschutzprozess zu erhalten. Zum anderen wollen sie hierdurch häufig die Vergleichsbereitschaft des Arbeitgebers bzw. die Konditionen eines Vergleichs zu ihren Gunsten beeinflussen. Solche Auskunftsbegehren sind für Unternehmen aber nicht nur lästig, sondern auch brisant. Bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Auskunft drohen wie bei unrechtmäßigen Datenverarbeitungen nicht nur Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 20 Mio. bzw. 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes, sondern auch Schadensersatzansprüche und -klagen der betroffenen Person sowohl für materielle als auch immaterielle Schäden (Schmerzensgeld).

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