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    Das Energiesicherungsgesetz

    Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine, der seit dem 24. Februar 2022 geführt wird, hat neben unendlichem menschlichem Leid auch massive wirtschaftliche Verwerfungen herbeigeführt. Die europäischen Energiemärkte reagieren besonders empfindlich auf diese Zäsur.

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    Kein Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz

    Der von der Rechtsprechung zur Korrektur einer fehlerhaften Prognose über den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs
    bei betriebsbedingter Kündigung entwickelte Wiedereinstellungsanspruch besteht jedenfalls in der Insolvenz nicht. Der zur Durchsetzung dieses Anspruchs erforderliche Kontrahierungszwang ist mit der Systematik der Insolvenzordnung nicht vereinbar.

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    Darlegung der Zahlungsunfähigkeit

    Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern
    kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.

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    Neues SanInsKG

    Seit dem 9. November 2022 ist das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG in Kraft. Hierbei handelt es sich nicht um ein neues Gesetz, sondern das bisherige COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde vom  Gesetzgeber abgeändert und gleichzeitig umbenannt. Mit diesem Gesetz möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die derzeitigen enormen Preissteigerungen und -schwankungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten nicht dazu führen, dass im Kern gesunde Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen.

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    Update InsO und StaRUG

    Am 27.07.2022 ist ein Gesetz mit dem sperrigen Namen „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten, das seinen insolvenzrechtlichen „Annex“ erst kurz vor der Verabschiedung im Bundestag erhalten hat. Bei dem Gesetzgebungsvorhaben geht es im Kern darum, virtuelle Hauptversammlungen, die bislang nur aufgrund von pandemiebedingten Sonderregelungen möglich waren, dauerhaft v. a. im Aktienrecht zu implementieren und so der fortschreitenden Digitalisierung dieses Rechtsbereichs Rechnung zu tragen. Am 06.07.2022 – einen Tag vor der Beschlussfassung im Bundestag – hat der Rechtsausschuss in einer Beschlussempfehlung in dieses bereits geschnürte Gesetzgebungspaket noch verschiedene Änderungen der InsO und des StaRUG hineingepackt, mit denen im Vorfeld niemand gerechnet hatte.

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