Anspruch auf Einsicht in Akten der BaFin


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Anspruch auf Einsicht in Akten der BaFin

Nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes ("IFG") hat jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Von dem Informationsanspruch umfasst sind grundsätzlich auch die bei einer Behörde vorliegenden Akten.

Die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") vorliegenden Informationen sind gleichwohl gem. § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 9 Kreditwesengesetz ("KWG") besonders geschützt. Es gilt eine besondere Verschwiegenheitspflicht für alle Beteiligten, die dem Zugang zu den bei der BaFin vorliegenden Informationen entgegensteht. Zweck dieser Verschwiegenheit ist die Förderung der Kommunikation zwischen der BaFin und den von ihr beaufsichtigten Instituten. Wenn die beaufsichtigten Unternehmen sich nicht darauf verlassen können, dass die von ihnen mitgeteilten Informationen vertraulich behandelt werden, könnten der BaFin aus geschäftspolitischen Gründen Informationen vorenthalten werden, die für die Aufsicht von Relevanz sind.

Auch aufgrund früherer Rechtsprechung des EuGH hat man die Aufzählung der Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht in § 9 KWG als abschließend interpretiert, eine Herausgabe der Informationen an jedermann nach § 1 IFG schied damit schlechthin aus. Aufgrund dieser Überlegungen bestand bisher weitestgehend der Konsens, dass die bei der BaFin vorliegenden Informationen schlechthin nicht Gegenstand von Informationsansprüchen nach dem IFG sein können.

Dieser Ansicht ist der EuGH in seinem Urteil vom 19.06.2018 überraschend entgegengetreten. Die Regelungen, deren Umsetzung § 9 KWG dient, enthielten keine generelle Regel wonach alle bei der BaFin vorliegenden Informationen vertraulich sind. Vielmehr ist das nur für die Informationen der Fall, die erstens nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe zweitens die Gefahr besteht, Interessen der natürlichen oder juristischen Personen, die sie geliefert haben, zu beeinträchtigen, oder eine Gefahr für Interessen Dritter oder das ordnungsgemäße Funktionieren des vom EU-Gesetzgeber geschaffenen Systems zur Überwachung von Finanzdienstleistern besteht. Darüber hinaus hat der EuGH festgestellt, dass Informationen bei den Aufsichtsbehörden, die mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind.

Die Entscheidung des EuGH erging aufgrund einer Vorlageentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, es bleibt also abzuwarten, wie das BVerwG die Einschätzung des EuGH in seiner eigenen Entscheidung verarbeitet. Die Abwehr von Informationsansprüchen von jedermann durch das Berufen auf die Verschwiegenheitspflicht scheint aber erheblich schwerer zu werden.