Bundesregierung bringt Zweites Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg


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In dem am 12.6.2020 veröffentlichten Regierungsentwurf zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz hat sich die Bundesregierung vorgenommen, schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umzusetzen. Für den Unternehmensbereich sieht der Regierungsentwurf folgende Maßnahmen vor:

Erhöhter Verlustrücktrag/vorläufiger Verlustrücktrag/Erstattung von Steuervorauszahlungen

Der derzeit auf EUR 1 Million beschränkte Verlustrücktrag wird für einzelveranlagte Privatpersonen bzw. Körperschaften auf EUR 5 Mio. erhöht. Bei Zusammenveranlagung erfolgt eine Erhöhung von EUR 2 Mio. auf EUR 10 Mio. Die Erhöhungen sind auf die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 zeitlich begrenzt.

Da sich eine Erhöhung des Verlustrücktrags nach 2019 erst mit der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2020, die im Regelfall erst im Jahr 2022 erfolgt, auswirkt, ist als Sofortmaßnahme vorgesehen, die bereits bezahlten Vorauszahlungen für 2019 um 30 % pauschal zu kürzen. Aufgrund der Erstattung im Jahr 2020 wirkt sich die rückwirkende Herabsetzung bereits in diesem Jahr liquiditätswirksam aus. Voraussetzung ist allerdings, dass die pauschale Kürzung die Rücktragsbeschränkungen von EUR 5 Mio. bzw. EUR 10 Mio. nicht überschreitet. Die Kürzung wird vom Finanzamt nicht automatisch vorgenommen, sondern erst auf Antrag.

Sollte allerdings bereits eine Steuererklärung für 2019 abgegeben worden sein, kann auf Antrag bei der Steuerfestsetzung ein sogenannter vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 berücksichtigt werden. Dieser beträgt pauschal 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Jahres 2019. Dieser sogenannte vorläufige Verlustrücktrag wird im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2020 später korrigiert. Sollten die tatsächlichen Verluste aus 2020 niedriger sein als der zugerechnete Betrag, ist die auf den Differenzbetrag entfallende Steuer zu verzinsen. Allerdings wird der Beginn der 15-monatigen Karenzfrist für den Zinslauf auf das Ende des Kalenderjahres verschoben, in dem die Hinzurechnung erfolgt ist.

Voraussetzung für die 30 %ige Kürzung der Steuervorauszahlungen für 2019 bzw. die Inanspruchnahme des vorläufigen Verlustrücktrags ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf null Euro herabgesetzt worden sind. Das bedeutet, dass wegen der Verluste aus der CoronaPhase zunächst ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2020 gestellt werden muss, bevor die Vorauszahlungskürzung für 2019 bzw. der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 beantragt werden kann.

Degressive Abschreibung

 Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, soll anstelle der linearen Abschreibung die Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25%, aber höchstens dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung, ermöglicht werden. Da sich Abschreibungen erst im Rahmen der Steuerveranlagung auswirken, sie sich insofern nicht als Sofortmaßnahme eignen, verweist die Bundesregierung auf die Möglichkeit, durch den AfA-Wechsel unterjährig Steuervorauszahlungen herabsetzen lassen zu können.

Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG

Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres vorhanden ist und nach den Regelungen des § 6b EStG hätte aufgelöst werden müssen, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des darauf folgenden Wirtschaftsjahres.

Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG)

Investitionsabzugsbeträge (bis zu 40 % auf Anschaffungs oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens) sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzuges folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Andernfalls müssen sie rückgängig gemacht werden. Für in 2017 abgezogene Beträge fehlt es aufgrund der Corona-Krise unter Umständen in 2020 an korrespondierenden Investitionen. Zur Vermeidung der Zwangsauflösung in 2020 wird die Frist für die Investitionsabzugsbeträge um ein Jahr verlängert.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuersätze sollen von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 abgesenkt werden. Mit der Absenkung verbindet die Bundesregierung die Hoffnung, dem Konsum einen Impuls zu geben, was voraussetzt, dass die Unternehmen die Steuerersparnis an den Konsumenten weitergeben.

Gewerbesteuer

Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt eine Hinzurechnung von Zinsen, Miet- und Pachtzinsen etc. i.H.v. 25 % erst dann, wenn der Gesamtbetrag dieser Aufwendungen EUR 100.000 übersteigt. Dieser Freibetrag wird nach dem Willen der Bundesregierung zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf EUR 200.000 erhöht.

Weiterhin wird der Ermäßigungsfaktor für die Gewerbesteuer bei der Festsetzung der Einkommensteuer nach § 35 EStG auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages erhöht. Diese Erhöhung soll den in den letzten Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung tragen. Bis zu einem Hebesatz von bis zu 420 % können damit im Einzelfall Personenunternehmen durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Forschungszulagen

Die Bemessungsgrundlage für die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1. Januar 2026 entstandenen förderungsfähigen Aufwendungen nach dem Forschungszulagengesetz wird für diesen Zeitraum von EUR 2 Mio. auf EUR 5 Mio. erhöht.

Verfolgungsverjährung und Einziehung bei Steuerhinterziehung

Völlig ohne Bezug zur Corona-Pandemie ist die Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist bei schwerer Steuerhinterziehung. Die Bundesregierung hofft, diese Maßnahme im Paket mit den Corona-Maßnahmen leichter durch das Parlament zu bekommen. De facto wird damit die absolute Verjährung von 20 Jahren auf 25 Jahre verlängert. Den Hintergrund bilden die Ausfälle bei den Cum/ExGestaltungen. Außerdem soll es für bereits verjährte Steueransprüche ermöglicht werden, im Wege der Einziehung die hinterzogenen Steuern einzutreiben. Diese Maßnahme kommt überraschend und ist verfassungsrechtlich nicht unproblematisch.

 

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