Dienstleistungen im Bereich Kryptotoken – ein Fall für die Finanzaufsicht?


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Dienstleistungen im Bereich Kryptotoken – ein Fall für die Finanzaufsicht?

Im Bereich der Kryptotoken finden sich – abgesehen vom Nutzer bzw. Investor - im wesentlichen drei Gruppen von Beteiligten. Da sind zuerst die Emittenten von Kryptotoken, die sich zuvorderst mit der aufsichtsrechtlichen Behandlung der von ihnen begebenen Token auseinandersetzen sollten. Daneben berührt diese Frage aber auch die Anbieter zentraler sekundärer Dienstleistungen, d.h. solche Anbieter, die Kryptotoken "verwahren" oder deren Handel ermöglichen.

Custodian Wallet Provider & Exchange Services

Für diese Dienstleistungen haben sich im anglo-amerikanischen Raum die Bezeichnungen Custodian Wallet Provider bzw. Exchange Service durchgesetzt. Diese Dienstleister bieten die Verwahrung der Token, d.h. die "sichere" Speicherung des den Token verkörpernden kryptografischen Schlüssels, bzw. die Handelsmöglichkeit auf einem mehr oder weniger liquiden Markt an.

Regulatorischer Ansatz der Finanzaufsicht

Ausdrückliche Regelungen für diese Dienstleister gibt es in Deutschland derzeit nicht. Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Behandlung erscheinen zwei verschiedene Herangehensweisen denkbar.

Einerseits liegt die Einrichtung eines spezifischen Aufsichtsregimes in Bezug auf Dienstleistungen bezüglich Kryptotoken nahe. Auf diese Weise können die Spezifika dieser Erscheinung berücksichtigt werden und die entsprechenden Probleme einer individuellen und verhältnismäßigen Lösung zugeführt werden.

Andererseits definiert das geltende Aufsichtsrecht generell abstrakt Sachverhalte, die der Gesetzgeber für regelungsbedürftig hält. Soweit ein zu beurteilender Sachverhalt unter einen dieser Tatbestände subsumierbar ist, ist der Sachverhalt bereits jetzt Gegenstand der Finanzaufsicht. Ihren generell abstrakten Geltungsanspruch behalten diese Vorschrift natürlich auch bei Kryptotoken.

Auf europäischer Ebene finden sich zwar vereinzelt ausdrückliche Regelungen für Kryptotoken, etwa im Entwurf der Kommission einer Ergänzung der 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie. Die zuständigen Aufsichtsbehörden in Europa neigen grundsätzlich aber zum letztgenannten, sog. "technologieneutralen" Ansatz.

Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet das geltende Aufsichtsregime auf Kryptotoken an. Für die Frage der Aufsicht entscheidend ist damit letztlich die Einordnung der Produkte, in Bezug auf welche die angebotenen Dienstleistungen erbracht werden sollen.

Dienstleistungen im Bereich von Kryptotoken unterliegen also nur dann der Aufsicht, wenn die verwahrten oder gehandelten Token Finanzinstrumente sind.