EuGH: keine umsatzsteuerliche Aufteilung bei der Vermietung von Gebäude mit Betriebsvorrichtungen
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese
Befreiung gilt aber nicht für die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn diese wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (§ 4 Nr. 12 S. 2 UStG, basierend auf Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL). Es war fraglich, ob bei einer Verpachtung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen sich hieraus eine Verpflichtung ergibt, die Leistung aufzuteilen und die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig zu behandeln, auch wenn die Verpachtung des Gebäudes umsatzsteuerfrei behandelt wird. Aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs hat der EuGH in der Rechtssache C-516/21 am 4.5.2023 entschieden.
I. Sachverhalt
Das Finanzamt teilte aber das Entgelt auf und behandelte 20 % der Pacht als Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen. Das Finanzgericht betrachtet die Verpachtung als eine insgesamt steuerfreie Leistung, da die Überlassung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zur Überlassung des Stallgebäudes sei. Der BFH reichte ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ein (Urteil vom 26.5.2021, V R 22/20), um zu klären, ob die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn diese mit der Verpachtung des Stallgebäudes eine einheitliche Leistung bildet.
II. Entscheidung des EuGH
unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Die Nebenleistungen sind umsatzsteuerlich wie die Hauptleistung zu
behandeln.
Bereits früher hat der EuGH diese Grundsätze auch auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken angewendet und
z.B. die vermieteten Sachanlagen und Inventargegenstände, die für den ebenfalls vermieteten Geschäftsbetrieb erforderlich waren, als einheitliche Leistung beurteilt.
Aus diesen Grundsätzen leitet der EuGH ab, dass Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL keine Bestimmung enthält, aus der sich die Aufteilung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs ergibt.
Bezogen auf den Sachverhalt, obliegt es nun dem Bundesfinanzhof zu prüfen, ob die Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellen. Für den EuGH scheint dies aber „nahe zu liegen“. Wenn der Bundesfinanzhof dies ebenso sieht, ist die Verpachtung der Betriebsvorrichtungen und die Verpachtung des Stallgebäudes als einheitliche Leistung insgesamt steuerfrei zu behandeln.
III. Hinweis für die Praxis
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