Kein Verbraucherbauvertrag bei Vertrag über einzelnes Gewerk eines Neubauvorhabens


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Wird beim privaten Hausbau nicht ein Generalunternehmer mit der Errichtung des ganzen Hauses beauftragt, sondern jeweils einzelne Handwerksunternehmen, liegt kein Verbraucherbauvertrag im Sinne des mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu eingeführten § 650i BGB vor. Mit dieser Entscheidung hat der BGH nunmehr eine der umstrittensten Fragen des privaten Baurechts geklärt.


I. Sachverhalt

Die Beklagten ließen als private Bauherren einen Neubau errichten und beauftragten hierfür mehrere Handwerksunternehmen. Die Klägerin, eine Bauunternehmerin, erbrachte Innenputz- und Außenputzarbeiten auf Einheitspreisbasis. Auf Abschlagsrechnungen in Höhe von EUR 29.574,80 leisteten die Beklagten Zahlungen in Höhe von EUR 20.337,61. Die Klägerin forderte die Beklagten zunächst unter Fristsetzung erfolglos zur Zahlung des offenen Betrags und anschließend zur Leistung einer Sicherheit nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB (Bauhandwerkersicherung) in Höhe von EUR 9.880,05 auf. Anschließend erhob gegen die Bauherren Klage auf Sicherheitsleistung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die zwischenzeitlich (aufgrund der durch die Beklagten geleisteten Zahlung) auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umgestellte Klage abgewiesen. Mit der Revision hat die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt.


II. Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die ursprüngliche Klage auf Sicherheitsleistung war begründet. Die Ausnahmevorschrift des § 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 BGB findet keine Anwendung, denn es liegt kein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB vor. Nach der gesetzlichen Definition des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass es sich um einen Vertrag mit einem Verbraucher handelt, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Bereits nach dem Wortlaut der Norm ist hierfür nicht ausreichend, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks eines Neubaus übernimmt. Entscheidend ist dabei der Wortlautvergleich des § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB und des § 650a BGB. Der gleichzeitig in Kraft getretene § 650a BGB erwähnt nämlich ausdrücklich den Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“. Der Gesetzgeber hat in § 650i BGB bewusst eine andere Formulierung verwendet. Dieses Ergebnis kann darüber hinaus mit der Formulierung in § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB begründet werden. Die in dieser Norm geregelte spezielle Verjährungsfrist für werkvertragliche Mängelansprüche erfasst die Ansprüche „bei einem Bauwerk“.


III. Praxistipp

Die Entscheidung schafft mehr Rechtsklarheit. Mit der Reform des Werkvertragsrechts hat der Gesetzgeber zum 1.1.2018 den Verbraucherbauvertrag zur Stärkung der Rechte von privaten Bauherren und privaten Sanierern eingeführt. Der BGH konkretisiert die Grenzen des Verbraucherschutzes. Das Gebot der Rechtsklarheit verbietet es nämlich, den Begriff des Verbraucherbauvertrags aufgrund einer allgemeinen Zielvorstellung des Verbraucherschutzes zu erweitern, ohne dass dies im Gesetzestext erkennbar wäre.

 

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