L-Bank unter EZB-Aufsicht


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Die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) unterliegt der direkten Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die EZB die L-Bank richtigerweise als bedeutendes Institut bewertet habe und damit der unmittelbaren Aufsicht durch die EZB unterliege (EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-450/17 P). Durch eine anstehende Neuregulierung der Eigenkapitalrichtlinie dürfte dies jedoch nur von kurzer Dauer sein.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Beschluss der EZB vom 05. Januar 2015, in welchem sie die L-Bank als „bedeutendes Kreditinstitut“ einstufte mit der Folge, dass sie der direkten Aufsicht der EZB unterliegt. Der Beschluss der EZB erfolgte auf Grundlage der SSM-Verordnung, welche im Hinblick auf die Wirtschafts- und Finanzkrise geschaffen wurde und die größten Banken der EU der Aufsicht der EZB unterstellt. Dies gilt insbesondere für „bedeutende Kreditinstitute“ mit einer Bilanzsumme über 30 Milliarden Euro. Die Bilanzsumme der L-Bank beläuft sich auf über 70 Milliarden Euro.

Die L-Bank klagte gegen den Beschluss der EZB. Nach Auffassung der L-Bank lägen besondere Umstände vor, weswegen sie als weniger bedeutendes Kreditinstitut zu qualifizieren sei. Aufgrund ihres Geschäftsmodells als staatliche Förderbank habe sie ein geringeres Risikoprofil, bei welchem die Aufsicht allein durch die nationalen Behörden ausreiche. Denn nach dem Landeskreditbankgesetz Baden-Württemberg ist das Land gegenüber der Bank verpflichtet, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten. Zudem haftet das Land im Außenverhältnis, falls sich Gläubiger aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigen können.

Der EuGH wies die Klage der L-Bank zurück, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche zu einer Einstufung der L-Bank als weniger bedeutendes Institut im Sinne der SSM-Verordnung führen könnten. Das risikoarme Geschäftsmodell sei für die Beurteilung der Bedeutsamkeit irrelevant, weil eine Prüfungspflicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der direkten Beaufsichtigung durch die EZB zur Gewährleistung der Finanzmarktstabilität nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht bestehe. Auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit würde es vielmehr widersprechen, ein als bedeutend eingestuftes Kreditinstitut nur deshalb als unbedeutend zu qualifizieren, weil die Ziele der SSM-Verordnung genauso gut durch eine Beaufsichtigung der zuständigen nationalen Behörden erreicht werden könnten. Dies sei nämlich nur dann verhältnismäßig, wenn eine Beaufsichtigung durch die nationalen Behörden eine bessere Erreichung der mit der „SSM-Verordnung“ verfolgten Ziele ermöglichen würde. Dies habe die L-Bank jedoch schon nicht vorgetragen.

Gleichwohl wird die L-Bank demnächst auf anderem Wege der Aufsicht der EZB entzogen werden. Nach der bereits verabschiedeten Neuregulierung der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive „CRD“) wird die L-Bank vom Anwendungsbereich der CRD ausdrücklich ausgenommen sein. Dadurch entfällt nach der SSM-Verordnung ebenso die direkte Aufsicht der EZB.