Neues SanInsKG


| Tags: Restrukturierung / Insolvenzrecht


Seit dem 9. November 2022 ist das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG in Kraft. Hierbei handelt es sich nicht um ein neues Gesetz, sondern das bisherige COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wurde vom Gesetzgeber abgeändert und gleichzeitig umbenannt. Mit diesem Gesetz möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die derzeitigen enormen Preissteigerungen und -schwankungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten nicht dazu führen, dass im Kern gesunde Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen müssen. Zunächst hat der Gesetzgeber entschieden, den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit unverändert zu belassen. Daher müssen die Geschäftsleiter weiterhin bei  eingetretener Zahlungsunfähigkeit spätestens nach 3 Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Entschärft wurde hingegen der Insolvenzgrund der Überschuldung, und dies an 2 Stellen. Zum einen ist der Zeitraum für eine positive  Fortführungsprognose von 12 auf 4 Monate verkürzt worden. Die Herabsetzung des Prognosezeitraums wird mit den bestehenden Marktunsicherheiten, die aufgrund des Russland-Ukraine-Konflikts eingetreten sind, begründet. Wegen der in kurzzeitigen Abständen stark steigenden Energie- und Rohstoffpreise sei eine verlässliche Fortführungsprognose über den bisher geltenden Zeitraum von 12 Monaten nicht möglich. Zum anderen hat der Gesetzgeber die längstens zulässige Frist
zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung von derzeit 6 Wochen auf 8 Wochen ausgeweitet. Damit
wird dem Schuldner mehr Zeit eingeräumt, laufende Sanierungsbemühungen nach Eintritt der Überschuldung
zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Schließlich wurden die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen von derzeit 6 auf 4 Monate verkürzt. Die neuen Regelungen sind vorerst bis zum
31. Dezember 2023 befristet. 

Anmerkung: Auch wenn sich der Gesetzgeber bei dieser Krise gegen eine allgemeine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht entschieden hat, bedeuten die Änderungen für die Geschäftsleiter eine deutliche Erleichterung hinsichtlich des Insolvenzgrundes der Überschuldung. Allerdings greifen die Erleichterungen nicht nur dann, wenn eine Überschuldung durch erhebliche Energiepreissteigerungen ausgelöst wurde, sondern auch bei sonstigen Krisenursachen
wie z. B. mangelnder Wettbewerbsfähigkeit. Damit besteht die Gefahr, dass auch solche, nicht mehr wettbewerbsfähigen
Unternehmen von der Regelung profitieren und die erforderliche Marktanpassung verschoben wird.


Sprechen Sie uns an!