Rechtliche Grundlage fĂŒr die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass formularmĂ€Ăig vereinbarte Verschwiegenheitsverpflichtungen unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer bezĂŒglich aller internen VorgĂ€nge ĂŒber das Ende des ArbeitsverhĂ€ltnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichten (sog. Catch-all-Klauseln).[1] Die Entscheidung begrĂŒndete das Gericht maĂgeblich damit, dass sich nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten bei ĂŒberwiegendem Interesse des Arbeitgebers am Schweigen des Arbeitnehmers allenfalls auf einzelne, konkret bestimmte GeschĂ€ftsgeheimnisse beziehen können und umfassende, zeitlich unbegrenzte Klauseln den Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG unangemessen benachteiligen im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S.1 BGB. AuĂerdem entschied das Gericht, dass solche Catch-all-Klauseln im Widerspruch zu dem gesetzlichen Konzept des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB stehen, denn wurde ein solches nicht vereinbart (was nur mit KarenzentschĂ€digung zulĂ€ssig wĂ€re), kann der Arbeitnehmer ohne entsprechende EntschĂ€digung nicht verpflichtet werden, dem Arbeitgeber keinen Wettbewerb zu machen. Dann darf er sein im vorherigen ArbeitsverhĂ€ltnis erworbenes Erfahrungswissen einschlieĂlich der Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse bei der neuen TĂ€tigkeit einsetzen.[2] Eine umfassende und zeitlich unbegrenzte Verschwiegenheitspflicht entspricht faktisch einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Wird eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung ohne entsprechende KarenzentschĂ€digung durch eine Catch-all-Klausel geregelt, dient dies ausschlieĂlich dem Interesse des Arbeitgebers und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, so das Gericht.
Bedeutung fĂŒr die Praxis
Das Urteil hat fĂŒr die Praxis enorme Bedeutung, da solche Klauseln regelmĂ€Ăig einen festen Bestandteil von MusterarbeitsvertrĂ€gen bilden und bislang gĂ€ngige Praxis und elementarer Bestandteil des Schutzkonzepts der Arbeitgeber hinsichtlich der Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnisse sind. Wollen Arbeitgeber auch zukĂŒnftig einen vertraglichen Schutz haben und SchutzlĂŒcken und Haftungsrisiken fĂŒr die verantwortlichen FĂŒhrungspersonen vermeiden, mĂŒssen die vorhandenen Klauseln angepasst, insbesondere viel detaillierter formuliert werden.
Fazit
Die vielfach standardmĂ€Ăig verwendeten Catch-all-Klauseln in ArbeitsvertrĂ€gen sollten dringend ĂŒberprĂŒft und an die Rechtsprechung angepasst werden, um den Verlust von wertvollem Know-how an die Konkurrenz nach dem Ausscheiden von Mitarbeitern verhindern zu können.
Bei RĂŒckfragen stehen wir Ihnen gerne zur VerfĂŒgung.
Sprechen Sie uns an!
RechtsanwĂ€ltin, FachanwĂ€ltin fĂŒr Arbeitsrecht
[1] BAG Urt. v. 17.10.2024 â 8 AZR 172/23, abrufbar unter: www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-172-23/
[2] So auch schon BAG 19.5.1998 â 9 AZR 394/97; 15.06.1993 â 9 AZR 558/91