Urlaubsverzicht durch Prozessvergleich
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozessvergleichs wirksam auf seine gesetzlichen Urlaubsansprüche „verzichtet“ hat.
Der klagende Arbeitnehmer hatte auf Abgeltung seines gesetzlichen Urlaubsanspruchs von sieben Tagen geklagt, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zuvor im Rahmen eines Prozessvergleichs am 31. März 2023 einvernehmlich zum 30. April 2023 aufgehoben wurde. Der Vergleich enthielt unter anderem die Regelung, dass die „Urlaubsansprüche in natura gewährt wurden.“ Diese Regelung hielt der Arbeitnehmer aber im Nachhinein für unwirksam und verwies darauf, dass er im Jahr 2023 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen war. Er habe somit keine Möglichkeit gehabt, die Urlaubstage zu nehmen.